Riesterrente
Die Riester-Rente ist ein Produkt des gleichnamigen Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester. Ende 2000 wurde die gesetzliche Rentenversicherung reformiert und dabei die Nettorente eines Eckrentners um 3 % auf 67 % gesenkt. Walter Riester schlug zur Sicherung der Altersvorsorge der Bundesbürger die staatliche Förderung durch attraktive Zulagen vor.
Das Konzept ist denkbar einfach: wer eine Riester-Rente abschließt, bespart in erster Linie eine ganz normale Rentenversicherung, die später im Alter zur Schließung der Versorgungslücke genutzt wird. Im Gegensatz jedoch zu herkömmlichen Altersvorsorgeverträgen, die nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 abgeschlossen wurden, besteht bei der Riester-Rente während der Einzahlungsphase die Möglichkeit, die Beiträge als Sonderausgabenabzug voll steuerlich geltend zu machen.
Neben diesem steuerlichen Vorteil wird die Riester-Rente zusätzlich vom Staat mit attraktiven Zulagen bezuschusst. Ab dem Jahr 2008 erhält jeder förderberechtigte Versicherte eine Grundzulage von 154 Euro im Jahr. Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es weitere 185 Euro jährlich.
Voraussetzung für die Gewährung der Zulagen ist zum einen, dass der Versicherte ab 2008 4 % seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlt. Um die Beiträge von Besserverdienenden nicht ins Unermessliche zu steigern, beträgt der Maximalbeitrag pro Jahr 2.100 Euro. Zahlt der Versicherte weniger als 4 % ein, erhält er die Zulagen lediglich anteilig. Der Mindestbeitrag beläuft sich jedoch 60 Euro im Jahr - diesen muss jeder einzahlen, der Zulagen erhalten möchte.
Die zweite Voraussetzung ist, dass der Versicherte förderberechtigt ist. Anspruch auf Förderung haben vor allem Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, aber auch Beamte. Keine staatliche Förderung erhalten also z.B. Selbständige mit privater Absicherung.
Beispiel: ein verheirateter Mann mit einem Jahreseinkommen von 45.000 Euro, muss im Jahr 2008 4 % davon als Beitrag einzahlen. Das sind umgerechnet 1.800 Euro jährlich. Für sich selbst und seine nicht berufstätige Frau erhält der die Grundzulage i. H. v. je 156 Euro; für seine beiden Kinder jeweils 185 Euro. So bleiben lediglich 1.118 Euro, die er als Eigenleistung tragen muss. Die Differenz übernimmt der Staat für ihn.
Nun könnte er weiterhin diese 2.100 Euro steuerlich geltend machen. Bei einem Steuersatz von z.B. 20 % hätte er Anspruch auf eine Steuerrückzahlung von 420 Euro. Da er aber bereits 678 Euro in Form von Zulagen erhalten hat, entfällt dieser Steuervorteil, da dabei lediglich die eventuelle verbleibende Differenz gezahlt wird.